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Gesam­te
Vereins­satzung

Ver­eins­sat­zung

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen cal­mo­bi­li­ty.
Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den
 und trägt dann den Zusatz „e.V.”

Der Sitz des Ver­eins ist Hamburg

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Zweck des Vereins

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Bil­dung und der Hil­fe für Behin­der­te und die Unter­stüt­zung hil­fe­be­dürf­ti­ger Per­so­nen.
Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch Errich­tung und Betrieb und fort­dau­ern­de Aktua­li­sie­rung einer Web­site und durch accounts bei den Por­ta­len face­book und insta­gram, wo die­sel­ben Inhal­te wie­der­ge­ge­ben wer­den, um eine mög­lichst gro­ße Anzahl Betrof­fe­ner zu errei­chen.
Dadurch soll die Kom­mu­ni­ka­ti­on inner­halb der behin­der­ten Men­schen und der­sel­ben mit der brei­ten Öffent­lich­keit ermög­licht bzw. ver­bes­sert wer­den.
Fer­ner sol­len neue medi­zi­ni­sche Behand­lungs­mög­lich­kei­ten bekannt gemacht und, wenn mög­lich, mit­tel­lo­sen Betrof­fe­nen zugäng­lich gemacht und finan­ziert wer­den, wenn kein ande­rer Trä­ger einspringt.

Der Ver­ein finan­ziert z.B die Anrei­sen zu medi­zi­ni­schen Bera­tungs­ter­mi­nen und über­nimmt die ent­ste­hen­den Bera­tungs­kos­ten. In der Schweiz gibt es einen Pro­fes­sor, der Quer­schnitt­ge­lähm­ten unter bestimm­ten kör­per­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch eine kom­pli­zier­te, aber wir­kungs­vol­le Ope­ra­ti­on die Greif- und Streck­fä­hig­keit der Fin­ger wie­der­gibt. Hier­für sind nicht nur Bera­tungs­ter­mi­ne zu orga­ni­sie­ren, son­dern nach einer mög­li­chen Ope­ra­ti­on auch in der erfor­der­li­chen 4 – wöchi­gen Reha die Betreu­ung der viel­leicht vor­han­de­nen Kin­der des
Ope­rier­ten.

Die Reha muss nach dem Kran­ken­haus­auf­ent­halt durch beson­ders geschul­te The­ra­peu­ten lang­fris­tig fort­ge­führt wer­den, um die neu geschaf­fe­nen Fähig­kei­ten wei­ter zu trai­nie­ren. Die­se The­ra­peu­ten müs­sen gesucht wer­den, die Behand­lungs­ter­mi­ne, womög­lich weit ent­fernt vom Wohn­sitz der Betrof­fe­nen, orga­ni­siert wer­de. Außer­dem sol­len Schu­lun­gen für Betrof­fe­ne und deren Ange­hö­ri­ge, mög­lichst digi­tal, durch­ge­führt wer­den, um neu­es Wis­sen zu ver­mit­teln, das das Los der Betrof­fe­nen ver­bes­sert. Der Ver­ein wird auch Hilfs­mit­tel zur Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on und der Mobi­li­tät Behin­der­ter anschaf­fen und zur Ver­fü­gung stel­len. Hier ist an Lap­tops gedacht, die zeit­wei­se oder dau­er­haft zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Es kön­nen Roll­stüh­le bereit­ge­stellt wer­den, deren Funk­tio­nen den Betrof­fe­nen zum Bei­spiel Teil­nah­me an geeig­ne­tem Sport ermög­li­chen. Dazu gehört auch die Bereit­stel­lung von Fahr­zeu­gen, die Roll­stuhl­fah­rer auf­neh­men kön­nen und kei­ne beson­de­ren Füh­rer­schei­ne erfor­dern. So kann jeder­zeit und zu jedem Ort ein Trans­port durch Ange­hö­ri­ge erfolgen.

§ 4  Selbst­lo­se Tätigkeit

Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§ 5  Mittelverwendung

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

§ 6  Ver­bot von Begünstigungen

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

Ver­eins­mit­glie­der kön­nen natür­li­che Per­so­nen oder juris­ti­sche Per­so­nen wer­den.
Der Auf­nah­me­an­trag ist schrift­lich zu stel­len.
Über den Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand.
Gegen die Ableh­nung, die kei­ner Begrün­dung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu, wel­che dann end­gül­tig entscheidet.

§ 8 Been­di­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss, Tod oder Auf­lö­sung der juris­ti­schen Per­son. Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über einem ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glied. Die schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäfts­jah­res gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den. Ein Aus­schluss kann nur aus wich­ti­gem Grund erfol­gen. Wich­ti­ge Grün­de sind ins­be­son­de­re ein die Ver­eins­zie­le schä­di­gen­des Ver­hal­ten, die Ver­let­zung sat­zungs­mä­ßi­ger Pflich­ten oder Bei­trags­rück­stän­de von min­des­tens einem Jahr. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand. Gegen den Aus­schluss steht dem Mit­glied die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu, die schrift­lich bin­nen eines Monats an den Vor­stand zu rich­ten ist. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det im Rah­men des Ver­eins end­gül­tig. Dem Mit­glied bleibt die Über­prü­fung der Maß­nah­me durch Anru­fung der ordent­li­chen Gerich­te vor­be­hal­ten. Die Anru­fung eines ordent­li­chen Gerichts hat auf­schie­ben­de Wir­kung bis zur Rechts­kraft der gericht­li­chen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­trä­ge erho­ben. Die Höhe der Bei­trä­ge und deren Fäl­lig­keit bestimmt
die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 10 Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:
die Mit­glie­der­ver­samm­lung, der Vor­stand, die Ausschüsse

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Ver­eins­or­gan. Zu ihren Auf­ga­ben gehö­ren ins­be­son­de­re die Wahl und Abwahl des Vor­stands, Ent­las­tung des Vor­stands, Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Vor­stan­des, Wahl der Kassenprüfer/innen, Fest­set­zung von Bei­trä­gen und deren Fäl­lig­keit, Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Sat­zung, Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins, Ent­schei­dung über Auf­nah­me und Aus­schluss von Mit­glie­dern in Beru­fungs­fäl­len sowie wei­te­re Auf­ga­ben, soweit sich die­se aus der Sat­zung oder nach dem Gesetz erge­ben. Im ers­ten Quar­tal eines jeden Geschäfts­jah­res fin­det eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Der Vor­stand ist zur Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ver­pflich­tet, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be von Grün­den ver­langt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt als den Mit­glie­dern zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te dem Ver­ein bekannt gege­be­ne Anschrift gerich­tet war. Die Tages­ord­nung ist zu ergän­zen, wenn dies ein Mit­glied bis spä­tes­tens eine Woche vor dem ange­setz­ten Ter­min schrift­lich bean­tragt. Die Ergän­zung ist zu Beginn der Ver­samm­lung  bekannt­zu­ma­chen. Anträ­ge über die Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Ver­eins, die den Mit­glie­dern  nicht bereits mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­gan­gen sind, kön­nen erst auf der  nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Vor­stands­mit­glied gelei­tet. Zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Schrift­füh­rer zu wäh­len. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich oder für ein Mit­glied unter Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht aus­ge­übt wer­den. Bei Abstim­mun­gen ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.
Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men blei­ben außer Betracht. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vor­stand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2., 3. und 4. Vor­sit­zen­den und dem Kas­sie­rer. Sie ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Ein Vor­stands­mit­glied ver­tritt den Ver­ein allein. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von vier Jah­ren gewählt. Vor­stands­mit­glie­der kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins wer­den. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.  Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von vier Jah­ren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mit­glied des Vor­stands sein.
Wie­der­wahl ist zulässig.

§ 14 Auf­lö­sung des Vereins

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an den B.U.N.D. e.V., der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Ort : Hamburg 

Der Vor­stand

1. Vor­sit­zen­der : Dr. Jens-Peter Gabriel

2. Vor­sit­zen­der : Ass.jur. Dipl.-Volksw. Jür­gen Rufenach

3. Vor­sit­zen­de : Dr. med. Clau­dia Lunow 

4. Vor­sit­zen­der : Chris­to­pher Calm

Kas­sie­rer: Bran­ko Solaja

Zuver­sicht • Inklu­si­on • Kommunikation

Hel­fen Sie mit

Spen­den Sie indi­vi­du­el­le Beträ­ge oder wer­den Sie Mit­glied unse­res Vereins.