Gesamte
Vereinssatzung
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen calmobility.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und trägt dann den Zusatz „e.V.”
Der Sitz des Vereins ist Hamburg
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Hilfe für Behinderte und die Unterstützung hilfebedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Betrieb und fortdauernde Aktualisierung einer Website und durch accounts bei den Portalen facebook und instagram, wo dieselben Inhalte wiedergegeben werden, um eine möglichst große Anzahl Betroffener zu erreichen.
Dadurch soll die Kommunikation innerhalb der behinderten Menschen und derselben mit der breiten Öffentlichkeit ermöglicht bzw. verbessert werden.
Ferner sollen neue medizinische Behandlungsmöglichkeiten bekannt gemacht und, wenn möglich, mittellosen Betroffenen zugänglich gemacht und finanziert werden, wenn kein anderer Träger einspringt.
Der Verein finanziert z.B die Anreisen zu medizinischen Beratungsterminen und übernimmt die entstehenden Beratungskosten. In der Schweiz gibt es einen Professor, der Querschnittgelähmten unter bestimmten körperlichen Voraussetzungen durch eine komplizierte, aber wirkungsvolle Operation die Greif- und Streckfähigkeit der Finger wiedergibt. Hierfür sind nicht nur Beratungstermine zu organisieren, sondern nach einer möglichen Operation auch in der erforderlichen 4 – wöchigen Reha die Betreuung der vielleicht vorhandenen Kinder des
Operierten.
Die Reha muss nach dem Krankenhausaufenthalt durch besonders geschulte Therapeuten langfristig fortgeführt werden, um die neu geschaffenen Fähigkeiten weiter zu trainieren. Diese Therapeuten müssen gesucht werden, die Behandlungstermine, womöglich weit entfernt vom Wohnsitz der Betroffenen, organisiert werde. Außerdem sollen Schulungen für Betroffene und deren Angehörige, möglichst digital, durchgeführt werden, um neues Wissen zu vermitteln, das das Los der Betroffenen verbessert. Der Verein wird auch Hilfsmittel zur Verbesserung der Kommunikation und der Mobilität Behinderter anschaffen und zur Verfügung stellen. Hier ist an Laptops gedacht, die zeitweise oder dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Es können Rollstühle bereitgestellt werden, deren Funktionen den Betroffenen zum Beispiel Teilnahme an geeignetem Sport ermöglichen. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Fahrzeugen, die Rollstuhlfahrer aufnehmen können und keine besonderen Führerscheine erfordern. So kann jederzeit und zu jedem Ort ein Transport durch Angehörige erfolgen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2., 3. und 4. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den B.U.N.D. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ort : Hamburg
Der Vorstand
1. Vorsitzender : Dr. Jens-Peter Gabriel
2. Vorsitzender : Ass.jur. Dipl.-Volksw. Jürgen Rufenach
3. Vorsitzende : Dr. med. Claudia Lunow
4. Vorsitzender : Christopher Calm
Kassierer: Branko Solaja
Zuversicht • Inklusion • Kommunikation
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